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Rechnungslegung und Revision

Die geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung im Obligationenrecht sind kurz gefasst und massgeblich vom Gläubigerschutz geprägt. Ordentlich geführt werden müssen diejenigen Bücher, die nach Art und Umfang des Geschäftes nötig sind, um die Vermögensanlage des Geschäfts, die mit dem Geschäft zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen. Die Erfolgsrechnung, d.h. die Gewinn- und Verlustrechnung, sowie die Bilanz müssen jährlich nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen dargestellt werden – damit ist die Rechnungslegung nach sämtlichen gängigen internationalen Richtlinien wie US-GAAP, IAS oder FER möglich.

Für Aktiengesellschaften gelten detaillierte Mindestvorschriften für die Jahresrechnung: Die Jahresrechnung muss eine möglichst sichere Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zulassen. Das Gesetz regelt die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung, der Bilanz und den Mindestinhalt des Anhangs. Bewertet wird aufgrund der Anschaffungskosten bzw. der Herstellungskosten. Stille Reserven sind grundsätzlich zulässig – einzig wenn durch die Nettoauflösung von stillen Reserven das Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird, müssen diese im Anhang offengelegt werden.

Wenn ein Unternehmen mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst, muss eine Konzernrechnung erstellt werden. Dies gilt, sobald zwei der folgenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erreicht werden:

  • Bilanzsumme von 10 Mio. CHF
  • Umsatzerlös von 20 Mio. CHF
  • 200 und mehr Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Börsenkotierte Gesellschaften oder Gesellschaften, deren Anleihensobligationen ausstehend sind, haben in jedem Fall eine Konzernrechnung zu erstellen. Das Obligationenrecht beinhaltet keine Vorschriften zum Standard der Rechnungslegung einer Konzernrechnung. Das Kotierungsrecht der SWX Swiss Exchange verlangt die Anwendung eines anerkannten Standards wie Swiss GAAP Fer, IFRS oder US GAAP.

Die Jahresrechnung wird von einer Revisionsstelle auf ihre Richtigkeit überprüft. Revisionsstelle kann auch eine qualifizierte, unabhängige juristische Person wie eine Treuhandgesellschaft oder ein Revisionsverband sein. Die Revisionspflicht ist abhängig von der Grösse und der wirtschaftlichen Bedeutung einer Gesellschaft.

Die ordentliche Revision gilt für Gesellschaften, die nach oben erwähnten Kriterien zur Erstellung einer Jahresrechnung verpflichtet sind, die an der Börse kotiert sind oder die zwei der folgenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erreichen:

  • Bilanzsumme von 10 Mio. CHF
  • Umsatzerlös von 20 Mio. CHF
  • 50 und mehr Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Gesellschaften, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Jahresrechnung nur eingeschränkt prüfen lassen: Befragung des Managements, angemessene Detailprüfung sowie analytische Prüfungen. Bestehen nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, kann mit Zustimmung der Gesellschafter auf eine Revision verzichtet werden.