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Sitz und Rechtsdomizil

Gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht zählt die Nennung des Unternehmenssitzes zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Statuten einer Gesellschaft. Der Sitz des Unternehmens kann frei gewählt werden (sog. Satzungssitz).

Fehlt es an einem rechtsgeschäftlichen Sitz, d.h. wenn die zuständigen Organe es unterlassen, einen Sitz zu bezeichnen, befindet sich der Sitz am Ort, an dem das Unternehmen die Verwaltung führt (sog. tatsächlicher Sitz). Die Auffangregel des „tatsächlichen Sitzes“ stellt sicher, dass jede schweizerische Gesellschaft ihren Sitz hat.

Der Unternehmenssitz ist nicht nur national, sondern auch international von Bedeutung, und zwar in Bezug auf die Rechts- und Steuerfolgen: Der Sitz der Gesellschaft bestimmt das zuständige Handelsregisteramt, den anwendbaren Gerichtsstand sowie die Besteuerungshoheit für die Unternehmensbesteuerung. Die Gesellschaft ist am Ort ihres Sitzes einklagbar und betreibungsfähig.

Das Rechtsdomizil ist die Anschrift, unter der die Gesellschaft an ihrem Sitz erreicht werden kann. Das Domizil enthält folgende Elemente: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl (PLZ) und Ort. Ein Gemeindename, der in der Schweiz mehrmals besteht, ist durch die Kantonsangabe zu präzisieren (z.B. Buchs ZH / Buchs AG / Buchs SG oder Pfäffikon ZH / Pfäffikon SZ).

Zweigniederlassung:

Die Zweigniederlassung ist ein örtlich vom Hauptunternehmen getrennter, rechtlich aber abhängiger Geschäftsbetrieb mit einer gewissen wirtschaftlichen Selbständigkeit. Die Zweigniederlassung hat (im Gegensatz zu einer Tochtergesellschaft) keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie ist  „rechtlich abhängig“. Die Zweigniederlassung ist an ihrem Ort in das Handelsregister einzutragen. Die Gesellschaft ist am Ort der Zweigniederlassung einklagbar, aber nicht betreibungsfähig.

» Informationen zur Zweigniederlassung

» Informationen zur Tochtergesellschaft

Geschäftsniederlassung:

Die Geschäftsniederlassung ist derjenige Ort, an dem eine juristische Person effektiv tätig ist. Denkbar sind mehrere Geschäftsniederlassungen. Die Gesellschaft ist am Ort der Geschäftsniederlassung weder einklagbar noch betreibungsfähig.

Geschäftslokal:

Der Begriff des Geschäftslokals ist kein juristischer. Ein Geschäftslokal kann zivilrechtlich gesehen Räumlichkeiten einer Zweigniederlassung darstellen bzw. steuerrechtlich gesehen Räumlichkeiten einer Betriebsstätte. Denkbar ist, dass die Räume als Repräsentanz dienen (Lokal ohne regelmässige betriebliche Tätigkeit bzw. ohne vor Ort angestelltes Personal).

» Informationen zur Betriebsstätte