Das Schweizer Bankgeheimins ist ein wesentliches Attribut des Schweizer Finanzplatzes. Es soll durch die gesetzliche Verpflichtung der Banken die ökonomische Privatsphäre der Bankkunden gegenüber Dritten schützen. Die Banken bzw. deren Mitarbeiter sind verpflichtet, keine kundenbezogenen Bankdaten preiszugeben. Da das Bankgeheimnis nur die Daten der Kunden, nicht aber die der Banken schützt, spricht man eigentlich von einem Bankkundengeheimnis.
Gesetzliche Grundlagen
Das Bankgeheimnis ist im Bundesgesetz der Banken und Sparkassen in Artikel 47 verankert (Bankengesetzt, BankG). Das Bankengesetz bildet die Grundlage für eine Bewilligung für eine Tätigkeit als Bank. Es schreibt im Rahmen der Sorgfaltspflicht aufsichtsrechtliche und zivilrechtliche Sorgfaltspflichten sowie die Geheimhaltung vor. Zu den Sorgfaltspflichten einer Bank gehören auch Pflichten bezüglich die Bekämpfung von Geldwäscherei. Dazu gehört beispielsweise die Sorgfalt bei der Entgegennahme von Vermögenswerten. Es ist gesetzlich unerlässlich, die Identität des Bankkunden und des allfälligen wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Ausnahmen gelten nur für anässige Vertragspartner, wenn weniger als 25’000 CHF einbezahlt werden oder der Kunde minderjährig ist, bei einer Hinterlegung der Mieterkaution oder bei Gründung oder Kapitalerhöhung einer Firma.
Neuerungen im Zuge der Doppelbesteuerungsabkommen
Mit Aufnahme der Revision der Doppelbesteuerungsabkommen und der Abgeltungssteuer rückt das Bankgeheimnis in das Zentrum der Interesse. Durch die Ausweitung der Amts- und Rechtshilfe sehen viele Anleger ihre Anonymität gefährdet. Schweizer Kritiker der Abkommen prophezeien, dass ausländische Kunden ihr Kapital aus den Schweizer Banken abziehen werden, sollte ihre Privatsphäre nicht voll und ganz gewährleistet sein.
Fakt ist, dass der Finanzplatz Schweiz nach wie vor international einer der renommiertesten ist und sich für Anleger hier weiterhin viele Vorteile, z.B. eine stabile politische und wirtschaftliche Lage, bieten.
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Zudem werden mittels Amts- und Rechtshilfe Daten nur auf konkreten Verdacht hin den ausländischen Behöreden übermittelt. Die Grundlagen der Abgeltungssteuer eröffnen den Anlegern als Alternative zur Offenlegung der Bankverbindung die Möglichkeit, eine – anonyme! – Pauschalsteuer zu entrichten, anstelle einer Offenlegung der Bankverbindung. Das Bankgeheimnis bleibt bestehen und bietet nach wie vor optimale Voraussetzungen für die Bankkunden.
Linktipp
Schweizerische Bankiervereinigung | swissbanking.org