Zum Inhalt
Home » News » Ventilklausel: Kurzaufenthalter nicht betroffen

Ventilklausel: Kurzaufenthalter nicht betroffen

Am 24. April 2013 beschloss der Bundesrat die Ventilklausel zur Personenfreizügigkeit für die neuen osteuropäischen EU-8-Staaten zu verlängern und auch für die alten EU-17-Staaten anzurufen. Mitte Mai war der notwendige Schwellenwert von 56’268 Aufenthaltsbewilligungen B erreicht. Damit tritt die Ventilklausel für die EU-17 am 1. Juni 2013 in Kraft, der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für Arbeitnehmende aus der EU wird bis Mai 2014 beschränkt.

Der Bundesrat schreibt dazu:

«Während eines Jahres werden die B-Bewilligungen auf rund 53‘700 Bewilligungen beschränkt. Diese Anzahl Bewilligungen entspricht den durchschnittlich erteilten B-Bewilligungen der drei vorangegangenen Jahre plus 5%. Die Kontingente werden quartalsweise freigeschaltet.

Daueraufenthaltsbewilligungen bis 2014 beschränkt

Die Kontingentierung der Aufenthaltsbewilligungen betrifft die 5-jährige Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B). Keine Kontingentierung besteht für Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu einem Jahr (Bewilligung L).

Die im Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU vorgesehene Ventilklausel erlaubt es der Schweiz, bis längstens Mai 2014 Kontingente auf Aufenthaltsbewilligungen einzuführen. Die Voraussetzung für die Anrufung der Klausel ist, dass die Anzahl Aufenthaltsbewilligungen an Arbeitnehmer aus EU-Staaten in einem Jahr um mindestens 10% über dem Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre liegt. Bereits vor einem Jahr beschloss der Bundesrat, die Daueraufenthaltbewilligungen für die EU-8 zu kontingentieren (2012: Ventilklausel gegenüber den EU-8-Staaten).

Anrufung der Ventilklausel hat nur geringe Auswirkungen

Konkret bedeutet die Anwendung der Ventilklausel, dass bis Mai 2014 maximal 56’000 Arbeitnehmer aus EU-Staaten eine Daueraufenthaltsbewilligung erhalten. In absoluten Zahlen hat die Anrufung der Ventilklausel daher nur geringe Auswirkungen. Das Kontingent für die EU-17-Staaten ist mit 53’700 Bewilligungen B relativ gross. Wie der TagesAnzeiger berichtet, wurden in den vergangenen 12 Monaten knapp 57’500 Bewilligungen ausgestellt, also nur 7% mehr, als das Kontingent bis 2014 zulässt.

Dadurch, dass die Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu einem Jahr nicht beschränkt sind, lässt sich die Ventilklausel zudem leicht umgehen. Auch für kurzfristige Arbeitsverträge besteht keine Beschränkung: Für Arbeitsverträge mit einer Dauer bis zu 3 Monaten brauchen EU-Bürger keine Aufenthaltsbewilligung, sondern müssen sich lediglich bei den Behörden melden. Zufrieden mit dem Entscheid zeigte sich daher der Schweizer Bauernverband: Schweizer Landwirte rekrutieren in Osteuropa jeweils Tausende Arbeitskräfte, die für die Dauer der Ernte in die Schweiz kommen – diese sind als Kurzaufenthalter von der Ventilklausel nicht betroffen.

«Zuwanderung gesellschaftsverträglich gestalten»

Die Schweiz begründet den Entscheid zur Anwendung der Klausel mit den negativen Auswirkungen der stetig wachsenden Zuwanderung auf Arbeitsmarkt, Sozialwerke, Raumplanung, Wohnungsmarkt, Infrastruktur etc. Die Anrufung der Ventilklausel sei eine Massnahme unter vielen, um negative Folgen aufzufangen und die Zuwanderung «gesellschaftsverträglich gestaltet werden». Die Ventilklausel ist nur eine kurzfristige Massnahme; weitere langfristige Massnahmen seien daher nötig. Dazu zählen beispielsweise die im vergangenen Jahr beschlossenen flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, um Lohndumping in der Schweiz zu verhindern.

Artikel: «Anpassung der flankierenden Massnahmen» | law-news.ch

Vorteile der Personenfreizügigkeit unbestritten

Der Bundesrat betonte im Rahmen der Bekanntgabe des Entscheides, dass der Nutzen der Personenfreizügigkeit für den Wirtschaftsstandort Schweiz insgesamt unbestritten sei: «Die Zuwanderung aus den EU-Ländern hatte auch während der Rezession eine positive Wirkung insbesondere auf die Konsumausgaben und die Bauinvestitionen und stützte damit die Schweizer Wirtschaft. In der Schweiz leben mehr als 1,2 Millionen Staatsangehörige aus den EU-Ländern. Sie leisten zusammen mit den Grenzgängern einen wichtigen Beitrag zur Schweizer Wohlfahrt und helfen, Arbeitsplätze zu schaffen. Die EU ist zudem die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz, 56 Prozent der Schweizer Güter werden in die EU exportiert.»

Kritik der EU-Kommission am Entscheid des Bundesrates

Die EU kritisiert die Ausweitung der Ventilklausel und stellt ihre Rechtmässigkeit in Frage: Aus Sicht der EU stimmen die Berechnungsgrundlagen nicht, auf denen der Entscheid des Bundesrates basiert. Die Schweiz hat die Grenzwerte für die EU-8 und die EU-17 separat berechnet. Brüssel dagegen ist der Ansicht, nur das Total aus allen 25 EU-Mitgliedstaaten sei entscheidend.

Catherine Ashton schrieb in einem Statement zum Entscheid des Bundesrates: «Die EU misst der Personenfreizügigkeit im Kontext der gesamten Beziehungen zur Schweiz eine hohe Bedeutung zu. Diese Massnahmen missachten die grossen Vorteile, welche die Personenfreizügigkeit den Bürgern in der Schweiz und in der EU bringt. Ich bedauere die Entscheidung der Schweizer Regierung, vom Vorgehen in 2008 und 2009 abzurücken, als die Ventilklausel nicht angerufen wurde, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden hätte.»