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Marke «Schweiz»: Swissness-Präzisierungen

Inkraftsetzung des gesamten Erlasspakets auf 01.01.2017 geplant

Der Bundesrat erliess zur Stärkung des Schutzes der Marke „Schweiz“ drei Ausführungsverordnungs-Entwürfe und gab diese in Vernehmlassung: 

  • Markenschutzverordnung
  • Verordnung über die Verwendung von Herkunftsangaben
  • Registerverordnung
  • Wappenschutzverordnung

Markenschutzverordnung

Die revidierte Markenschutzverordnung soll inskünftig enthalten:

  • Präzisierungen zur Berechnung des Swissness-Anteils von Produkten
  • Neue Normen zur Bestimmung der Schweizerischen Herkunftskriterien
    • (Industrielle) Produkte
      • Bestimmung der Herkunft aufgrund der Herstellungskosten und ihren Komponenten (3)
        • Forschungs- und Entwicklungskosten
        • Materialkosten
        • Fertigungskosten
      • Berücksichtigung nur von Kosten, die im Herstellungsprozess tatsächlich anfallen
    • Dienstleistungen
      • Für die Bezeichnung „schweizerisch“ muss der Dienstleistungserbringer den Geschäftssitz haben und der Ort der effektiven Verwaltung muss in der Schweiz liegen

Verordnung über die Verwendung von Herkunftsangaben

Diese Herkunftsangaben-Verordnung konkretisiert die Markenschutzverordnung hinsichtlich der Verwendung von Herkunftsangaben bei Lebensmitteln:

  • Freiwilligkeit der Herkunftsangabe „Schweiz“ auf den Produkten
  • Einhaltung der Herkunftskriterien bei einer Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“
  • Verordnung normiert die Berechnung des Prozentanteils der Schweizer Rohstoffe
    • Im Minimum 80 % Gewichtsprozente der Rohstoffe sollten aus der Schweiz stammen 

Registerverordnung

Die Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse regelt:

  • Bedingungen und Verfahren für die Eintragung
  • Registerführung
  • Schutz der Ursprungsbezeichnung und der geografischen Angaben 

Wappenschutzverordnung

Die Totalrevision soll es ermöglichen, dass die Institut für geistiges Eigentum (IGE) ein elektronisches Register mit öffentlichen Zeichen der Schweiz und ausländischer Staaten führt, welches frei zugänglich ist und dadurch Transparenz für jedermann schaffen soll.

Mit dem Schweizerkreuz sollen inskünftig nicht nur Dienstleistungen, sondern auch Waren versehen und beworben werden dürfen, sofern und soweit die Herkunftskriterien erfüllt sind. 

Inkraftsetzung

Das Swissness-Gesamtpaket soll zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt werden. Für Produkteanpassungen an die neuen Swissness-Regeln soll den Unternehmen eine Übergangsfrist von 2 Jahren eingeräumt werden. Die neuen Swissness-Vorschriften gelten damit erst für Produkte, die nach dem 01.01.2019 hergestellt werden.