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Personenfreizügigkeit: Neue schweizerische Lohnweisungen

Berechnung des Mindestlohns bei Entsendung von ausländischen Arbeitnehmern

Die SECO-Weisung zum Vorgehen beim internationalen Lohnvergleich wurde angepasst und ist am 01.04.2014 in Kraft getreten.

Für die Umrechnung der Lohnzahlung ist seit der Anpassung vom April 2014 der Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) zu Beginn des Einsatzes in der Schweiz massgebend; diese Grundlage bleibt unverändert, unabhängig von der Dauer des Einsatzes des Arbeitnehmers in der Schweiz. 

Geändert wurden ferner die Bemessungsgrundlagen für: 

  • Ferien- und Feiertagsentschädigungen
  • Monatslohn
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Arbeitgeber aus dem Ausland, die mit ihren Lohnzahlungen den schweizerischen Mindestlohn nicht erreichen und daher eine Entschädigung oder Endsendungszulage bezahlen müssen, sollten künftig einen höheren Lohnzuschlag für den Einsatz in der Schweiz einkalkulieren. 

Neben des erwähnten Mindestlohns müssen eingehalten werden:

  • Schweizerischer Auslagen- und Spesenersatz

Kann der ausländische Arbeitgeber weder Übernahme noch Vergütung von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten im Sinne der Schweizer Vorschriften nicht oder nicht vollständig nachweisen, sind diese Kosten vom ausländischen Grundlohn abzuziehen.