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Innovation – Impulsprogramm «Innovationskraft Schweiz»

Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2022

Der Bundesrat hat am 11.12.2020 die für das Impulsprogramm «Innovationskraft Schweiz» notwendige Änderung in der Forschungs- und Innovationsförderverordnung auf den 01.01.2021 in Kraft gesetzt.

Die Verordnungsänderung sieht tiefere Eigenleistungen der Unternehmen bei Innovationsprojekten vor.

Begünstigt sind Unternehmen (auch Startups), deren Mitarbeiteranteil höchstens 500 Vollzeitäquivalenten entspricht.

Die Fördermassnahmen:

Die Förderung von Innovationsprojekten wird durch folgende Massnahmen ergänzt:

  1. „Die Eigenleistung der Unternehmen kann auf 30% (statt 50%) der Projektkosten begrenzt und der Cash-Beitrag, welcher das Unternehmen normalerweise seinen Forschungspartnern leistet, im Einzelfall erlassen werden.
  2. Bei Projekten zur Bewältigung des Strukturwandels, für die zusätzliche externe Beratungsleistungen für die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle oder radikaler Innovationsvorhaben nötig sind, kann die Eigenleistung auf 20% der Projektkosten begrenzt werden.“

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Quelle

LawMedia Redaktionsteam