Gestaltungsplan auch für komplexe Vorhaben notwendig und hier von nationaler Bedeutung
Erinnerlich hat im Juli 2020 das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Gestaltungsplan für den Innovationspark Zürich auf dem ehemaligen Flugplatz in Dübendorf für ungültig erklärt. Damit gab das VGer ZH zwei Anwohnern Recht, welche sich gegen den von der Baudirektion festgesetzten Gestaltungsplan mit Beschwerde zur Wehr gesetzt hatten; weil nicht das Erstellen von konkreten Einzelbauten und Anlagen vorgesehen sei, sei der Gestaltungsplan das unzutreffende Instrument. Dies sahen die Innovationsparkträger anders und zogen den Fall weiter vors Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass ein Gestaltungsplan durchaus auch grossflächige, komplexe Projekte, wie das vorliegende, erfassen könne. Es gab damit dem Kanton Zürich, der Stiftung Innovationspark Zürich und der Arealentwicklungsgesellschaft Recht:
- Der Gestaltungsplan gebe Gestaltungsspielraum.
- Verschiedene Träger würden komplexe Vorhaben verfolgen.
- Ohne Gestaltungsplan sei die erforderliche Koordination der bau- und umweltrechtlichen Anforderungen höchst komplex und nur schwierig umzusetzen.
- Die betroffenen Gemeinden seien mit dem Vorgehen des Kantons einverstanden.
- Beim Innovationspark handle es sich um ein Projekt von überwiegend nationalem Interesse, auf Bundes-Boden.
Damit ist der Weg für die Projektrealisation frei.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam