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Standortförderung Kanton Zürich – Neues Standortförderungsgesetz: Start der Vernehmlassung

Vernehmlassung bis 21.10.2022

Die Volkswirtschaftsdirektion (VD) startet die Vernehmlassung zu einem Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz:

  • Damit sollen die wesentlichen Ziele und Grundsätze der Standortförderung gesetzlich verankert werden.
  • Die Normen des heutigen Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen werden mit einigen Anpassungen in das neue Gesetz übergeführt.
  • Zudem soll eine Grundlage für die Finanzierung von Unterstützungsmassnahmen zugunsten von Unternehmen in Krisen geschaffen.

Die Vernehmlassung läuft bis 21.10.2022.

Gesetzgeberische Ziele

  • Standortförderungsgesetz als Rahmengesetz
  • Integration der Unternehmensentlastung ins Standortförderungsgesetz
  • Rechtsgrundlage für Unterstützungsmassnahmen in Krisen

Zum Beschlusstext

Regierungsratsbeschluss Nr. 908/2022:

«Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Sitzung vom 22. Juni 2022 908.

Gesetz über die Standortförderung und die Unternehmensentlastung, Vernehmlassung, Ermächtigung

1. Ausgangslage und Auftrag

Die Aufgaben und Leistungen des Kantons Zürich in der Standortförderung stützen sich auf den Verfassungsauftrag gemäss Art. 107 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101), wonach Kanton und Gemeinden für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine vielseitige, wettbewerbsfähige, soziale und freiheitliche Wirtschaft sorgen. Zudem sieht Art. 8 KV die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische In[1]novation durch Kanton und Gemeinden vor. In der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR, LS 172.11) sind Pflege, Stärkung und Vermarktung des Wirtschaftsstandorts Kanton Zürich als Aufgaben dem Zuständigkeitsbereich der Volkswirtschaftsdirektion zugewiesen (vgl. Anhang 1 lit. D Ziff. 8 VOG RR).

Die Notwendigkeit der Standortförderung und die bisherigen Aktivitäten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) in der Volkswirtschaftsdirektion sind unbestritten. Der Auftrag ist in der Kantonsverfassung verankert. In den letzten Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass die Aufgaben der Standortförderung zu klären sowie zu schärfen sind und in diesem Sinn dem Gebot von Art. 38 Abs. 1 KV nachzukommen ist, wonach alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes zu erlassen sind. Dazu zählen die wesentlichen Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Behörden, den Zweck, die Art und den Umfang staatlicher Leistungen sowie die dauernden oder wiederkehrenden Aufgaben des Kantons (Art. 38 Abs. 1 lit. c, e und f KV). Mit Beschluss Nr. 900/2020 beauftragte deshalb der Regierungsrat die Volkswirtschaftsdirektion, die rechtlichen Grundlagen der Standortentwicklung zu überprüfen und dem Regierungsrat einen Vorschlag zur Stärkung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Kantons Zürich zu unterbreiten.

Am 9. März 2022 hat der Regierungsrat dem Normkonzept für ein Standortförderungsgesetz zugestimmt und die Volkswirtschaftsdirektion beauftragt, gestützt darauf einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten (RRB Nr. 390/2022).

2. Vernehmlassungsentwurf

Im Vernehmlassungsentwurf werden die wesentlichen Ziele und Grundsätze der Standortförderung verankert, in deren Rahmen konkrete zielgerichtete Massnahmen festzulegen sind. Dabei wird mit offenen Zielnormen dem Charakter der Standortförderung als zukunftsorientierter und gestaltender Aufgabe Rechnung getragen, denn bedürfnisgerechte und wirkungsorientierte Massnahmen müssen den wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen sowie zeit- und situationsabhängig ausgestaltet bzw. angepasst werden können.

Die politischen Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten der zuständigen Organe werden – wie bislang – durch die ordentlichen Entscheidprozesse im Rahmen der Entwicklungs- und Finanzplanung, des Budgets und einzelner Kreditvorlagen (z. B. für Programme) wahrgenommen.

3. Besondere Bemerkungen

3.1 Integration des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen

Die Unternehmensentlastung ist im Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG, LS 930.1) geregelt. Mit der am 8. März 2021 eingereichten parlamentarischen Initiative KR-Nr. 66/2021 betreffend Verbesserung der gesetzlichen Grundlage für die Unternehmensentlastung werden verschiedene Optimierungen vorgeschlagen, um die Unternehmensentlastung zu stärken. Da eine unternehmens- und wirtschaftsfreundliche Regulierung sowie eine dienstleistungsorientierte und effiziente Verwaltung wichtige Standortfaktoren sind, sollen die Regelungen zur Unternehmensentlastung in das Standortförderungsgesetz integriert werden, womit es zum Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz (SFUEG) wird. Durch eine Anpassung der betreffenden Bestimmungen sollen auch die wesentlichen Anliegen der genannten parlamentarischen Initiative aufgenommen werden. Das geltende EntlG soll aufgehoben werden. Ebenso kann aus heutiger Sicht die Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (LS 930.11) aufgehoben werden. Die wesentlichen Eckwerte für die Regulierungsfolgeabschätzung (RFA) werden in der Vorlage abgebildet. Die weitergehenden Vorgaben können in den Richtlinien zur Durchführung der Regulierungsfolgeabschätzung zusammengeführt werden. Die Ausführungen zur Prüfung des geltenden Rechts entfallen, da diese einmalig durchgeführt wurde und abgeschlossen ist.

3.2 Gegenstand der Regulierungsfolgeabschätzung

Bei der Integration des EntlG in den Vernehmlassungsentwurf für das SFUEG wurde auch geprüft, ob der Gegenstand der RFA noch aktuell ist. Denn seit dem Erlass des EntlG gab es verschiedene Entwicklungen, die einen Bezug zur Unternehmensentlastung haben. So verlangt § 81 des revidierten Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG, LS 171.1), dass dem Kantonsrat die Auswirkungen von Gesetzen, Verordnungen und Kantonsratsbeschlüssen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und zukünftige Generationen (Abs. 1 lit. e) sowie die zu treffenden Massnahmen zur administrativen Entlastung der Unternehmen aufgezeigt werden (Abs. 1 lit. g). Sodann fordert die genannte parlamentarische Initiative, dass die RFA in Zukunft alle Auswirkungen staatlicher Regulierung auf Unternehmen, Bevölkerung und Staat aufzeigt. Die Motion KR-Nr. 225/2018 betreffend Klimaverträglichkeitsabschätzung der gesetzlichen Grundlagen verlangt schliesslich vom Regierungsrat die Einführung einer Klimaverträglichkeitsabschätzung nach dem Modell der RFA, mit der die gesetzlichen Grundlagen auf ihre Verträglichkeit mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens beurteilt werden sollen.

Auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der RFA wurde bewusst verzichtet. Die Grundlagen für die Erfüllung von § 81 Abs. 1 lit. e KRG bezüglich Auswirkungen auf die Wirtschaft und für die Darlegung der Massnahmen zur Unternehmensentlastung gemäss § 81 Abs. 1 lit. g KRG werden mit dem Vernehmlassungsentwurf geschaffen. Eine Ausweitung würde den Geltungsbereich des vorliegenden Sachgesetzes zur Standortförderung sprengen, weil dadurch sachfremde Aspekte hinzu kämen und sich bei der Umsetzung Zuständigkeitsfragen stellen würden.

3.3 Schaffung einer Rechtsgrundlage für künftige Härtefallhilfen

Im Zusammenhang mit der Coronapandemie und den damit verbundenen Hilfsmassnahmen für die Wirtschaft (Covid-19-Härtefallprogamm) hat sich gezeigt, dass der ordentliche Prozess für den Entscheid
über die Festsetzung solcher Massnahmen zu unerwünschten Verzögerungen bei der Umsetzung führen kann. Die Vernehmlassungsvorlage sieht für Massnahmen, die sich im Wesentlichen an Programme des
Bundes anlehnen, eine Sonderregelung vor, die ein beschleunigtes Beschlussverfahren ermöglicht.

4. Zeitplan

Nach der Vernehmlassung soll der Gesetzesentwurf bis Ende 2022 überarbeitet werden, sodass der Regierungsrat dem Kantonsrat im ersten Quartal 2023 einen Antrag unterbreiten kann.

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion
beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren für den Entwurf zu einem kantonalen Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz durchzuführen.
II. Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat
Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli»

Quelle Regierungsratsbeschluss Nr. 908/2022 | Kanton Zürich (zh.ch)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam