Zum Inhalt
Home » News » Steuerstandort Deutschland – Wegzugsbesteuerung in die Schweiz

Steuerstandort Deutschland – Wegzugsbesteuerung in die Schweiz

AStG § 6 Abs 1, AStG § 6 Abs 4, AStG § 6 Abs 5, EGFreizügAbk CHE, AEUV Art 267, AO § 222, AEUV Art 49

Der deutsche Bundesfinanzhof (BHF), I. Senat, hat mit Ur­teil vom 06.09.2023 (I R 35/20) entschieden, dass das Freizügigkeitsab­kommen Schweiz – EU der Festsetzung einer deutschen Wegzugssteuer (§ 6 AStG a.F.) bei einem Wegzug in die Schweiz im Jahre 2011 nicht entgegensteht:

  • Aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshof im Verfahren Martin Wächtler (Urteil vom 26.02.2019, C-581/17ist die Wegzugsteuer von Amtes wegen dauerhaft und zinslos zu stunden.
  • Die Stundung der Wegzugssteuer darf aber von einer Sicherstellung abhän­gig gemacht werden.

Leitsätze des BHF

«Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sogenannten Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Wächtler vom 26.02.2019 – C-581/17, EU:C:2019:138, Internationales Steuerrecht 2019, 260), hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht.»

«Wächtler»-Urteil des BHF vom 06.09.2023

Zum Urteil

Bundesfinanzhof, I. Senat

Weiterführende Informationen

Quelle

LawMedia Redaktionsteam