AStG § 6 Abs 1, AStG § 6 Abs 4, AStG § 6 Abs 5, EGFreizügAbk CHE, AEUV Art 267, AO § 222, AEUV Art 49
Der deutsche Bundesfinanzhof (BHF), I. Senat, hat mit Urteil vom 06.09.2023 (I R 35/20) entschieden, dass das Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU der Festsetzung einer deutschen Wegzugssteuer (§ 6 AStG a.F.) bei einem Wegzug in die Schweiz im Jahre 2011 nicht entgegensteht:
- Aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshof im Verfahren Martin Wächtler (Urteil vom 26.02.2019, C-581/17) ist die Wegzugsteuer von Amtes wegen dauerhaft und zinslos zu stunden.
- Die Stundung der Wegzugssteuer darf aber von einer Sicherstellung abhängig gemacht werden.
Leitsätze des BHF
«Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sogenannten Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Wächtler vom 26.02.2019 – C-581/17, EU:C:2019:138, Internationales Steuerrecht 2019, 260), hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht.»
«Wächtler»-Urteil des BHF vom 06.09.2023
Zum Urteil
Bundesfinanzhof, I. Senat
Weiterführende Informationen
- Zuzug in die Schweiz und Hausaufgaben in der Heimat: Reform der Wegzugsbesteuerung in Deutschland
- Steuerstandort Schweiz: EU-Urteil zur Wegzugsbesteuerung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam