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Die Schweiz

Gesundheits- und Sozialsystem

Das Schweizer Sozialsystem deckt die Risiken:

  • Krankheit, Unfall und Berufskrankheit
  • Alter, Tod und Invalidität
  • Arbeitslosigkeit
  • Familienleistungen

Die Versicherten finanzieren die Sozialversicherungen durch ihre Beiträge.

Die Arbeitgeber beteiligen sich an den Versicherungsbeiträgen, ausgenommen die Krankenversicherung.

Da die Krankenversicherungsprämie vom Versicherten und nicht vom Einkommen oder Vermögen abhängig ist wie die anderen Prämien, unterstützt die öffentliche Hand die Versicherten mit Unterstützungsbeiträgen.

In der Schweiz wohnhafte Personen müssen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Geburt oder Ankunft in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen.

Die Versicherung ist persönlich und jeder Versicherte bezahlt eine individuelle, einkommensunabhängige Prämie. Die Prämie ist abhängig von dem Versicherten, dem Wohnort und der Versicherungsform. Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, können eine Verbilligung der Krankenkassenprämie beantragen.

Leistungen:

  • bei Krankheit
  • von der Unfallversicherung nicht gedecktem Unfall
  • Mutterschaft
  • die Kosten von ambulanten sowie Spitalbehandlungen
  • vom Arzt verschriebene Medikamente.

Der Versicherte hat sich bis zu einer jährlich begrenzten Höhe (Franchise) an den Kosten zu beteiligen.

Die Krankenkasse ist frei wählbar.

» Informationen zur Gesundheitsversorgung in der Schweiz

Personen, die in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig sind, werden obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung / Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert.

  • Ab dem Alter von 65 resp. 64 Jahren können Männer und Frauen eine Altersrente beantragen. Der Bezug kann um ein bis zwei Jahre vorgezogen, aber auch um bis zu fünf Jahre aufgeschoben werden. Folglich reduziert resp. erhöht dies die zukünftige Rente.
  • Versicherte, die mindestens zu 40% invalid sind, haben ab dem Alter von 18 Jahren Anspruch auf eine Invalidenrente, berechnet nach dem Invaliditätsgrad.

Jeder unselbstständig Erwerbstätige in der Schweiz ist obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert, sofern er das Rentenalter noch nicht erreicht hat.

  • Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um Anspruch auf die Arbeitslosenentschädigung erheben zu können:
    • In der Schweiz wohnhaft
    • Arbeitsbewilligung
    • Anmeldung bei der regionalen Arbeitsvermittlung und sich selbst um Arbeit bemühen
  • Entschädigung: 70% des durchschnittlich während der letzten sechs Beitragsmonaten erzielten Lohns oder falls vorteilhafter auf den letzten zwölf Monaten berechnet.
  • Versicherungsgrenzen: Löhne über 10′500 CHF/Monat und unter 500 CHF/Monat sind nicht versichert
  • Bezugszeitraum:
    • Jünger als 55 Jahre alt: maximal 400 Taggelder
    • Älter als 55 Jahre: maximal 520 Taggelder, wenn während mindestens 18 Monaten Beiträge bezahlt wurden.
  • EU/EFTA-Land: die geleisteten Beitragszeiten im entsprechenden Land werden in der Schweiz angerechnet.