FOKUS PRIVATPERSONEN
Arbeitsbewilligung
Die Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer in der Schweiz wird durch eine Vielzahl von Rechtsvorschriften geregelt. Massgebend für eine Zuordnung ist zunächst die Staatsangehörigkeit des Erwerbstätigen. Hierbei werden die Weichen gestellt für die Fragen nach einer Bewilligung und deren Voraussetzungen, insbesondere ob ein Anspruch auf die Bewilligungserteilung, oder aber eine Ermessensentscheidung der Behörde besteht.
In der Schweiz ist es für Ausländer verboten, ohne Bewilligung zu arbeiten. Ohne Bewilligung erhalten die Arbeitnehmer auch keine Sozialleistungen.
Bei der Zulassung von ausländischen Arbeitnehmern befolgt die Schweiz das gleiche duale System wie bei der Aufenthaltsbewilligung. Für Angehörige von EU/EFTA-Staaten gelten einfachere Bestimmungen als für Bürger aus Drittländern.
EU-/EFTA Staatsangehörige
- Staatsangehörige profitieren von der vollen Personenfreizügigkeit (Ausnahme: Kroatien, ab 1. Januar 2023 wieder Kontingenten unterworfen)
- Wirkung: Aufenthalt in der Schweiz ohne Bewilligung und ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten. Nur Anmeldung wird verlangt.
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Bei einer Dauer von mehr als drei Monaten, wird eine Anmeldung bei der Wohngemeinde verlangt und der Arbeitnehmer muss eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Drittstaatenangehörige
- Zulassung: nur gut qualifizierte und von der Schweizer Wirtschaft benötigte Arbeitskräfte.
- Nachweis des Arbeitgebers: Er muss nachweisen, dass er keinen einheimischen oder aus dem EU/EFTA-Raum stammenden Arbeitnehmer für die freie Stelle gefunden hat, dass die Qualifikationen ausreichen und dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllt sind.
- Einschränkung: Die Zahl der Arbeitsbewilligungen für Drittstaatangehörige ist beschränkt (für das Vereinigte Königreich gelten separate Kontingente).
Mehr Informationen zur Arbeitsbewilligung
Bundesamt für Migration | bfm.admin.ch
Aufenthaltsbewilligung / Niederlassungsbewilligung
- Will jemand in der Schweiz arbeiten oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, braucht er/sie eine Bewilligung, welche von den kantonalen Migrationsämtern erteilt wird.
Informationen zu Aufenthaltsbewilligung und Niederlassungsbewilligung finden Sie unter Einreise und Aufenthalt.