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FOKUS PRIVATPERSONEN

Arbeitsrecht und Arbeitsbedingungen

Ausländische Arbeitnehmer haben grundsätzlich die gleichen Arbeitsbedingungen und Gehälter wie Schweizer Staatsangehörige.

Unterschieden wird zwischen:

  • Einzelarbeitsvertrag: Dieser Vertrag entspricht dem „normalen“ Arbeitsvertrag und ist individuell auf das Arbeitsverhältnis angepasst.
  • Gesamtarbeitsvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbände legen die Vertragsbedingungen für die beteiligten Arbeitnehmer fest.
  • Normalarbeitsvertrag: Vertragsbestimmungen von einzelnen Arten von Arbeitsverhältnissen werden vom Bundesrat oder den Kantonen festgelegt.
  • Besondere Arbeitsverträge: Lehrvertrag, Handelsreisendenvertrag, Heimarbeitsvertrag, Heuervertrag.

In der Schweiz wird zwischen Normalarbeitszeit und Höchstarbeitszeit unterschieden.

  • Die betriebliche Normalarbeitszeit ist gemäss Arbeitsvertrag in einem Betrieb zu leisten. In der Schweiz beträgt sie zwischen 40-44 Stunden pro Woche. Darüber hinausgehende Stunden werden als Überstunden bezeichnet.
  • Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt je nach Branche 45 oder 50 Stunden. Wird diese Arbeitszeit überschritten, wird dies als Überzeit bezeichnet und ist zwingend mit einem Lohnzuschlag von 25% zu entschädigen.

In der Schweiz beträgt der gesetzliche Ferienanspruch 4 Wochen, d.h. 20 Arbeitstage pro Jahr.

Jüngere Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben 5 Wochen Ferien.

Ältere Arbeitnehmer ab ca. den 50. Lebensjahr haben 5-6 Wochen Ferien.

Da in der Schweiz die Lebenshaltungskosten hoch sind, gilt dies auch für die ausgezahlten Löhne.

  • Im Jahr 2020 verdienten die Arbeitnehmer monatlich durchschnittlich rund 6665 Fr. (inkl. 13. Monatslohn).
  • Jeweils ein Zehntel verdiente dabei mehr als 11996 bzw. weniger als 4382 Franken. Je nach Branche ist jedoch das Lohnniveau stark unterschiedlich.
  • Der vereinbarte Lohn versteht sich als Bruttolohn, von welchem die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, womit der Nettolohn 13-20% tiefer liegt (vor Steuern und Krankenversicherung).
  • Mindestlöhne gibt es in der Schweiz grundsätzlich nicht. Im Rahmen von vereinzelten Gesamtarbeitsverträgen sind jedoch Mindestlöhne festgelegt worden.

Die Abzüge, welche vom Bruttolohn gemacht werden, bestehen aus Beiträgen an:

  • die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzversicherung (EO): 10,6%
  • die Arbeitslosenversicherung (ALV): 2,2% des Bruttolohnes bis höchstens 148′200.- Fr. Einkommen pro Jahr. 1% des Bruttolohnes über 148′200.- Fr. Einkommen pro Jahr.
  • die Berufsvorsorge (BVG): abhängig von Versicherung und Alter des Versicherten.
  • die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU): abhängig von Branche, zwischen 0.7 und 3.4 % des Lohnes bis höchstens 126′000 CHF pro Jahr.
  • Bis auf die NBU bezahlt der Arbeitgeber die Beiträge in der gleichen Höhe an die genannten Sozialversicherungseinrichtungen.

Allgemeine Informationen sowie Detailinformationen zu diversen Aspekten des Schweizer Arbeitsrechts finden Sie hier: