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FOKUS PRIVATPERSONEN

Besteuerung Privatpersonen

Nach dem Schweizer Steuersystem sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder steuerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig.

Steuerrechtlicher Aufenthalt:

  • Personen, die mind. 30 Tage in der Schweiz erwerbstätig sind
  • Personen, die sich mind. 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

Staatsangehörige, welche die Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, sich jedoch in der Schweiz aufhalten und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Quellensteuern bezahlen.

  • Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit.
  • Steuerbar sind die Bruttoeinkünfte ohne die Abzüge für AHV//V, ALV, UVG und BVG.
  • Massgebend für die Berechnung ist dabei der monatliche Bruttolohn.
  • Ist der jährliche Bruttolohn höher als 120’000 CHF wird auf eine Quellenbesteuerung verzichtet und die Abrechnung im Nachhinein vorgenommen.

Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland, bei welchen aufgrund einer wirtschaftlichen Beziehung wie Grundeigentum oder Betriebsstätte eine Steuerpflicht besteht.

Eine Pauschalbesteuerung ist nur für Personen (Ausländer oder Schweizer, die mehr als 10 Jahre landesabwesend waren), die ihr Einkommen ausschliesslich im Ausland verdienen.

Zulässigkeit, Voraussetzungen und Möglichkeiten sind kantonal unterschiedlich.

Bundessteuern

Welche Steuern der Bund erheben darf, ist in der schweizerischen Bundesverfassung festgelegt. In einigen Bereichen verfügt der Bund ausdrücklich über die Steuerhoheit: Beispielsweise hat er die Befugnis zur Erhebung einer direkten Bundessteuer, einer Mehrwertsteuer, einer Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben.

Der Bund erhebt

  • Steuern auf Einkommen sowie andere direkte Steuern: Direkte Bundessteuer (auf Einkommen natürlicher Personen / auf Gewinn juristischer Personen), Eidg. Verrechnungssteuer, Eidg. Spielbankenabgabe, Wehrpflichtersatzabgabe
  • Verbrauchssteuern: Mehrwertsteuer, Eidg. Stempelabgaben, Tabaksteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer, Automobilsteuer, Steuern auf Spirituosen, Zölle

Kantonale Steuern

Die Kantone können ihre Steuerordnung und Steuertarife frei gestalten und sind ermächtigt, diejenigen Steuern zu erheben, die der Bund nicht ausschliesslich für sich beansprucht. So ist unterscheidet sich die Steuerbelastung zwischen den Kantonen und auch zwischen den einzelnen Gemeinden: Jeder Kanton hat ein eigenes Steuergesetz, und die Steuerfüsse der einzelnen Gemeinden unterscheiden sich zusätzlich. Davon betroffen sind in erster Linie die Einkommens- und Vermögenssteuern, welche Kantone und Gemeinden erheben. Damit die Unterschiede in der Steuerbelastung nicht allzu gross werden, wird das Instrument des interkantonalen und interkommunalen Finanzausgleichs eingesetzt. Finanzschwache Kantone und Gemeinden erhalten Ausgleichszahlungen, um so ihre Steuerbelastung möglichst tief halten zu können.

Die Kantone und Gemeinden erbeben

  • Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie andere direkte Steuern: Einkommenssteuer, Vermögenssteuer, Kopf-, Personal- oder Haushaltssteuer, Gewinn- und Kapitalsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Lotteriegewinnsteuer, Grundstückgewinnsteuer, Liegenschaftssteuer, Handänderungssteuer, Gewerbesteuer, Kantonale Spielbankenabgaben
  • Besitzes- und Aufwandsteuern: Motorfahrzeugsteuern, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Kantonale Stempelsteuer, Lotteriesteuer, Wasserwerksteuer, Diverse

In der Schweiz ist vor dem Zuzug ein Steuerruling und im Herkunftsland eine Wegzugsberatung durch einen Aussensteuerspezialisten zu empfehlen: Vermeidung der Wegzugsbesteuerung und der späteren Doppelbesteuerung.