FOKUS PRIVATPERSONEN
Einreise und Aufenthalt
Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz
- Gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisepapier, in bestimmten Fällen auch Visum
- Bundesamt für Migration: Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit
- Genügend Mittel, um den Lebensunterhalt zu bestreiten
- Reiseversicherung mit einer Mindestdeckung von Euro 30’000.-
Weitere Informationen des Bundesamts für Migration:
Aufenthaltsbewilligung
Ist jemand mehr als drei Monate in der Schweiz oder möchte eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, so braucht er/sie eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wird von den kantonalen Migrationsämtern erteilt.
Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung:
Kurzaufenthaltsbewilligung: weniger als 1 Jahr in der Schweiz
- EU15/ EFTA Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweis L EG/EFTA
- Nur während der Länge des befristeten Arbeitsvertrages gültig, maximal ein Jahr.
- Stellensuchende erhalten nach drei Monaten Aufenthalt die Bewilligung, welche nach Ablauf eines Jahres erneuert werden kann.
- Übrige Staaten: Ausweis L
- Nur während der Länge des befristeten Arbeitsvertrages gültig, maximal ein Jahr.
- Verlängerungen werden nur Ausnahmsweise bis zu maximal zwei Jahren genehmigt, solange der Arbeitgeber nicht gewechselt wird.
- Es werden nur eine begrenzte Anzahl Bewilligungen erteilt.
Aufenthaltsbewilligung: befristeter Aufenthalt in der Schweiz
- EU15/ EFTA Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweis B EG/EFTA
- Für maximal fünf Jahre gültig mit Verlängerungsmöglichkeit bei stetiger Erfüllung der Voraussetzungen.
- Voraussetzungen: mind. 12-monatiges oder unbefristetes Arbeitsverhältnis.
- Selbständigerwerbende und nicht Erwerbstätige erhalten des Ausweis nur dann, wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden sind.
- Übrige Staaten: Ausweis B
- Für ein Jahr gültig mit jährlicher Erneuerungsmöglichkeit
Niederlassungsbewilligung: unbefristeter Aufenthalt in der Schweiz
- EU15/ EFTA Staatsangehörige (inkl. Malta und Zypern): Ausweis C EG/EFTA
- Voraussetzung: Ordentlicher und ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren.
- Übrige EU-Staaten: Ausweis C EG/EFTA
- Voraussetzung: Ordentlicher und ununterbrochener Aufenthalt von zehn Jahren.
- Übrige Staaten: Ausweis C
- Voraussetzung: zehnjähriger Wohnsitz ohne Unterbrechung in der Schweiz.
- Wirkung: Freie Wahl des Arbeitgebers und Wegfall der Quellensteuerpflicht.
Mehr Informationen zur Aufenthaltsbewilligung:
- Bundesamt für Migration | bfm.admin.ch
Anmeldung als Einwohner
Sind Personen in der Schweiz neu an einen Ort gezogen, müssen sie sich innerhalb einer gewissen Zeit (üblich 1-2 Wochen) auf dem Einwohnerkontrollamt des neuen Wohnortes anmelden.
Für die Anmeldung wird Folgendes benötigt:
- Pass oder Identitätskarte (bei EU / EFTA-Staatsangehörigen)
- Ausländerausweis oder Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung
- Ev. Mietvertrag
Bargeld- und Deviseneinfuhr
Wird ein bestimmter Betrag an Bargeld in die Schweiz eingeführt, kann dieser Betrag der Anzeige- oder Anmeldepflicht unterliegen. Für die Deviseneinfuhr in die Schweiz gibt es grundsätzlich keine Beschränkung.
Bargeld- und Deviseneinfuhr in die Schweiz | bargeldeinfuhr.ch
Zollvorschriften
Privatpersonen müssen für die Einreise in die Schweiz bestimmte Punkte beachten:
Eidgenössische Zollverwaltung EZV | ezv.admin.ch
Zur Einfuhr von Gütern muss das Schweizerische Einfuhrregime beachtet werden:
Zollsystem der Schweiz | zoelle.ch