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FOKUS PRIVATPERSONEN

Einreise und Aufenthalt

  1. Gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisepapier, in bestimmten Fällen auch Visum
  2. Genügend Mittel, um den Lebensunterhalt zu bestreiten
  3. Reiseversicherung mit einer Mindestdeckung von Euro 30’000.-

Ist jemand mehr als drei Monate in der Schweiz oder möchte eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, so braucht er/sie eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wird von den kantonalen Migrationsämtern erteilt.

Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung:

Kurzaufenthaltsbewilligung: weniger als 1 Jahr in der Schweiz

  • EU15/ EFTA Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweis L EG/EFTA
    • Nur während der Länge des befristeten Arbeitsvertrages gültig, maximal ein Jahr.
    • Stellensuchende erhalten nach drei Monaten Aufenthalt die Bewilligung, welche nach Ablauf eines Jahres erneuert werden kann.
  • Übrige Staaten: Ausweis L
    • Nur während der Länge des befristeten Arbeitsvertrages gültig, maximal ein Jahr.
    • Verlängerungen werden nur Ausnahmsweise bis zu maximal zwei Jahren genehmigt, solange der Arbeitgeber nicht gewechselt wird.
    • Es werden nur eine begrenzte Anzahl Bewilligungen erteilt.

Aufenthaltsbewilligung: befristeter Aufenthalt in der Schweiz

  • EU15/ EFTA Staatsangehörige sowie Malta und Zypern: Ausweis B EG/EFTA
    • Für maximal fünf Jahre gültig mit Verlängerungsmöglichkeit bei stetiger Erfüllung der Voraussetzungen.
    • Voraussetzungen: mind. 12-monatiges oder unbefristetes Arbeitsverhältnis.
    • Selbständigerwerbende und nicht Erwerbstätige erhalten des Ausweis nur dann, wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden sind.
  • Übrige Staaten: Ausweis B
    • Für ein Jahr gültig mit jährlicher Erneuerungsmöglichkeit

Niederlassungsbewilligung: unbefristeter Aufenthalt in der Schweiz

  • EU15/ EFTA Staatsangehörige (inkl. Malta und Zypern): Ausweis C EG/EFTA
    • Voraussetzung: Ordentlicher und ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren.
  • Übrige EU-Staaten: Ausweis C EG/EFTA
    • Voraussetzung: Ordentlicher und ununterbrochener Aufenthalt von zehn Jahren.
  • Übrige Staaten: Ausweis C
    • Voraussetzung: zehnjähriger Wohnsitz ohne Unterbrechung in der Schweiz.
    • Wirkung: Freie Wahl des Arbeitgebers und Wegfall der Quellensteuerpflicht.

Sind Personen in der Schweiz neu an einen Ort gezogen, müssen sie sich innerhalb einer gewissen Zeit (üblich 1-2 Wochen) auf dem Einwohnerkontrollamt des neuen Wohnortes anmelden.

Für die Anmeldung wird Folgendes benötigt:

  • Pass oder Identitätskarte (bei EU / EFTA-Staatsangehörigen)
  • Ausländerausweis oder Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung
  • Ev. Mietvertrag

Wird ein bestimmter Betrag an Bargeld in die Schweiz eingeführt, kann dieser Betrag der Anzeige- oder Anmeldepflicht unterliegen. Für die Deviseneinfuhr in die Schweiz gibt es grundsätzlich keine Beschränkung.

Privatpersonen müssen für die Einreise in die Schweiz bestimmte Punkte beachten:

Zur Einfuhr von Gütern muss das Schweizerische Einfuhrregime beachtet werden: