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Unternehmens- und Gewerbeimmobilien

Für die Suche nach Büro- und Gewerbeliegenschaften, ob zur Miete oder zum Kauf, sind das Internet und die Tageszeitungen die wichtigsten Quellen. Auf den Websites der Gemeinden finden sich zudem oft Hinweise auf zukünftige Bauprojekte für Gewerbeliegenschaften, die später zur Miete oder zum Verkauf stehen.

Auch die Wirtschaftsförderungsstellen der Kantone und die Standortmarketingorganisationen können Investoren bei der Suche nach geeigneten Liegenschaften oder Bauland für Neubauprojekte unterstützen.

Um Bauten und Anlagen zu errichten oder zu verändern, braucht es eine Bewilligung der zuständigen Behörden. Bauvorhaben müssen einerseits dem Zonenplan der Standgemeinde entsprechen, andererseits auch verschiedene weitere Anforderungen des Baurechts, des Umweltschutzes, sowie der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erfüllen.

In der Schweiz dauer ein Baubewilligungsverfahren im Durchschnitt drei Monate. Je nach Bauvorhaben sind im Rahmen des Baugesuchs neben den Projektplänen weitere Formulare und Nachweise einzureichen. Die Einreichung des Baugesuchs ist ein standardisierter Prozess, das Verfahren besteht in der Regel aus folgenden Schritten:

  1. Informationen der Behörden und Beratung
  2. Einreichen des Baugesuchs
  3. Vorprüfung und weitere Abklärungen wie Umweltverträglichkeitsprüfung, Denkmalschutz etc.
  4. Prüfung des Baugesuchs
  5. Information der Öffentlichkeit über das Bauvorhaben
  6. Erteilung der Baubewilligung inkl. Fristen und Auflagen
  7. Rekursfrist
  8. Baufreigabe

Immobilienerwerb durch Personen aus dem Ausland

Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Landes und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung können jegliches Grundeigentum erwerben, sofern sie in der Schweiz ihren Hauptwohnsitz oder ein Aufenthaltsrecht haben.

Bewilligungsfreier Erwerb von Grundstücken

Betriebsstätten-Grundstücke, d.h. Grundstücke, die der Ausübung einer beruflichen, gewerblichen oder industriellen Tätigkeit dienen wie z.B. Fabrikationsgebäude, Büros, Hotels etc.) können – unabhängig davon, ob zur Eigennutzung oder zu Anlagezwecken – ohne vorherige Bewilligung durch alle Ausländer gekauft werden. Beim Erwerb von nicht bebautem, Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsnutzung gewidmetem Land ist der Käufer – sofern er als „Person im Ausland“ gilt – jedoch verpflichtet, dieses innerhalb eines Jahres mit einem zonenkonformen Gebäude zu überbauen oder als Betriebsstätten-Grundstück zu nutzen.

Bewilligungsfreie “abhängige” Eigentumsübertragungen

In folgenden Fällen sind Eigentumsübertragungen bewilligungsfrei zulässig, und zwar von Schweizern an Ausländer, von Ausländern an Ausländer und von Ausländern an Schweizer:

  1. im Erbgang bei gesetzlichen Erben;
  2. an Verwandte des Veräußerers in auf- und absteigender Linie sowie dessen Ehegatten;
  3. an Geschwister, die bereits Mit- oder Gesamteigentum am Grundstück haben;
  4. beim Tausch von Stockwerkeinheiten unter Stockwerkeigentümern im gleichen Objekt;
  5. beim Realersatz bei einer Enteignung, Landumlegung oder Güterzusammenlegung;
  6. bei Ersatzbeschaffung für ein an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt veräußertes Grundstück;
  7. als Übertragung einer geringfügigen Fläche aus einer Grenzbereinigung oder bei Erhöhung der Wertquote bei Stockwerkeigentum;
  8. als Erwerb durch ausländische Staaten oder internationale Organisationen des Völkerrechts.

Bewilligungspflichtiger Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

Personen im Ausland haben für den Erwerb von Grundstücken eine Bewilligung der Behörden einzuholen, sofern es sich nicht um die Transaktionen unter den obigen Ziffern 2 und 3 handelt. Davon betroffen sind folgende Personen:

  • Ausländer (inkl. EU oder EFTA-Bürger) mit Wohnsitz im Ausland;
  • Staatsangehörige ohne gültige Niederlassungsbewilligung (nicht EU- oder EFTA-Bürger);
  • juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz im Ausland;
  • juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Schweiz und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben;
  • natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben.

Anspruch auf eine Bewilligung

Die Bewilligung wird von der kantonalen Behörde, in deren Amtsbereich sich das Grundstück befindet, erteilt. Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht bei folgenden Spezialfällen:

  • Im Rahmen von Zwangsverwertungen und Liquidationen von belasteten Grundstücken zu Gunsten von in der Schweiz zugelassenen Banken und Versicherungen;
  • bei Erwerb durch Versicherungsgesellschaften für technische Rückstellungen für das Geschäft in der Schweiz;
  • bei Erwerb im Rahmen der Personalvorsorge aus schweizerischen Betriebsstätten;
  • bei Erwerb zur direkten Erfüllung eines gemeinnützigen Zweckes;
  • bei Erwerb durch Erbe oder Vermächtnisnehmer, der nicht als gesetzlicher Erbe gilt;
  • bei Vorliegen eines nachgewiesenen Härtefalles für den Veräußerer (z.B. unvorhersehbare finanzielle Notlage);
  • bei Erwerb einer Zweitwohnung bei Bestehen einer außergewöhnlichen Beziehung zum Ort (nur in gewissen Kantonen möglich);
  • beim Erwerb für sozialen Wohnungsbau (nur in gewissen Kantonen möglich).

Der öffentlich zu beurkundende Grundstückskaufvertrag ist grundsätzlich am Ort der gelegenen Sache nach schweizerischem Recht abzuschließen.