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Steuerabkommen der Schweiz

2009 hat die Schweiz den OECD-Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen übernommen. Die Schweiz leistet neu nicht mehr nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe. Auch die internationale Rechtshilfe wird zurzeit dementsprechend angepasst. Der Informationsaustausch im Einzelfall auf konkrete und begründete Anfrage konnte so ausgebaut werden. Das Bankgeheimnis bleibt dennoch bestehen.

» Informationen zur Amts- und Rechtshilfe
» Informationen zum Bankgeheimnis

Doppelbesteuerungsabkommen

Die konkrete Umsetzung des neuen Standards erfolgt durch die Revision oder Neuaufsetzung von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). In diesen Abkommen wird geregelt, in welchem Masse Amts- und Rechtshilfe geleistet wird. In den vergangenen Monaten sind diverse DBA an den neuen Standard angepasst worden. Unter anderem sind bereits mit Frankreich, Dänemark, Luxemburg und Finnland revidierte Steuerabkommen in Kraft. Daneben hat die Schweiz mit diversen Ländern neue, vorher noch nicht bestehende Abkommen abgeschlossen, wie z.B. mit Malta, Singapur und den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Abgeltungssteuerabkommen

Neben den Doppelbesteuerungsabkommen gibt es die Abkommen zur Abgeltungssteuer. Dabei geht es darum, dass ausländische Anleger ihr Kapital in der Schweiz nachträglich pauschal besteuern lassen können, ohne ihre Bankverbindungen offen legen zu müssen.

Das Steuerabkommen mit Deutschland

Ein wichtiges Abkommen ist das deutsch-schweizerische Steuerabkommen vom 21. September 2011, welches am 5. April 2012 durch ein Ergänzungsprotokoll erweitert wurde.

Die wichtigsten Punkte des Abkommens sind:

  • Personen mit Wohnsitz in Deutschland können ihre Kapitalanlagen in der Schweiz nachversteuern, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Bankbeziehungen offenlegen (Steuersatz 19-34%).
  • Künftige Kapitalerträge und –gewinne deutscher Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungssteuer, deren Erlös die Schweiz an die deutschen Behörden überweisen wird.
  • Der Marktzugang für Finanzdienstleister wird verbessert.
  • Das Steuerabkommen soll 2013 in Kraft treten.

Das Änderungsprotokoll umfasst folgende Punkte:

  • Erbschaften: Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer 50 % Steuer oder der Offenlegung zustimmen.
  • Pauschalbesteuerung: Statt wie bisher vorgesehen zwischen 19 und 34 Prozent liegt der Steuersatz mindestens bei 21 und höchstens bei 41 Prozent.
  • Anzahl möglicher Auskunftsersuche: Erhöhung von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren.
  • Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten ohne Meldung: Der relevante Stichtag wurde vom 31.5.2013 auf den 1.1.2013 vorgezogen.
  • Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in Zukunft erfasst werden, sind vom Anwendungsbereich des Abkommens explizit ausgenommen.
  • Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem Steuerabkommen herausgenommen.
  • Einzelne Missbrauchsfälle werden konkret beschrieben. Der Vollzug des Abkommens wird durch die zuständige Schweizer Behörde und durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen sowie die Aufnahme von Ländervertretern in den so genannten gemeinsamen Ausschuss explizit überwacht.

Die Abkommen mit Grossbritannien und Österreich

Auch mit Grossbritannien und Österreich hat die Schweiz Abkommen abgeschlossen, die sich am Modell des Abkommens mit Deutschland orientieren. Analog zu Deutschland können auch britische oder österreichische Anleger in der Schweiz entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offen legen. Auf zukünftige Kapitalerträge und –gewinne wird eine Abgeltungssteuer erhoben, welche an die Behörden des jeweiligen Landes überwiesen wird. Aufgrund der verschiedenen Steuerordnungen der Länder unterscheiden sich die Steueransätze. Bei Österreich entfällt die Regelung bei Erbschaften, da das Land keine Erbschaftssteuer erhebt.

Die Rolle der EU

Der Feststellung der EU, dass die Abkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich EU-konform sind, war ein sehr wichtiges Signal für den weiteren Verlauf der Steuerverhandlungen mit Ländern wie z.B. Italien oder Frankreich. Diese und noch andere Länder haben die Reaktion der EU-Kommission abgewartet, nachdem sie schon früher signalisiert haben, zu Gesprächen bereit zu sein, sollte die EU keine rechtlichen Probleme mehr sehen. In Italien und jetzt auch in Frankreich mussten zusätzlich die Regierungswechsel abgewartet werden. Die Tür zu Italien ist nun aufgestossen, die weitere Entwicklung mit Frankreich ist abzuwarten.