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Die fünfte Schweiz

Auslandschweizer

Wichtige Informationen für Auslandschweizer und solche, die es werden wollen:

Rechte und Pflichten der Auslandschweizer

  • Gesetzliche Grundlage
    • Die Rechte und Pflichten von Schweizer Staatsangehörigen, die im Ausland leben oder ins Ausland reisen, sind im sog. «Auslandschweizergesetz» geregelt:
      • Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz)
        • in Kraft seit 01.11.2015
  • Gesetzespostulate
    • Eigenverantwortung in der Beziehung
      • zum Bund
      • zu den Personen,
        • denen er Rechte garantiert;
        • denen er Hilfe gewährt.
    • Erwartung des Bundes gegenüber jedem und jeder
      • Wahrnehmung der persönlichen Verantwortung bei der
        • Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthalts oder
        • der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland;
      • risikogerechtes Verhalten;
      • Meisterung der auftretenden Schwierigkeiten aus eigener Kraft.

Anmeldepflicht

  • Anmeldefrist
    • Binnen 90 Tagen nach der Abmeldung bei der Schweizer Wohnsitzgemeinde als Auslandschweizer muss sich dieser im Ausland anmelden.
  • Anmeldestelle
    • Schweizer Bürgerinnen und Bürger müssen sich bei einer Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat) melden, wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr haben:
      • Eintrag ins Auslandschweizerregister
        • Die gemeldeten Daten sind ins Auslandschweizerregister einzutragen.
      • Ziel des Eintrags
        • Vereinfachung der Erbringung von konsularischen Dienstleistungen
        • Gewährleistung des konsularischen Schutzes.
  • Anmeldepflicht im Einzelnen
    • Geburt oder Adoption
      • Hat ein Kind durch Geburt oder Adoption das Schweizer Bürgerrecht erworben, muss es der Vertretung bei Vorlegung von offiziellen Urkunden gemeldet werden.
        • Das Kind wird dann ins Auslandschweizerregister eingetragen.
    • Meldepflicht auch für minderjährige Auslandschweizer
      • Die Anmeldepflicht einer Person schliesst diejenige der minderjährigen Kinder ein, deren Rechtsvertreterin sie ist.
    • Meldepflicht für volljährig werdende Auslandschweizer
      • Erreichen Kinder im Ausland die Volljährigkeit, werden sie von der Ausland-Vertretung aufgefordert, ihren Eintrag zu bestätigen.
    • Registeraktualisierung
      • Der Ausland-Vertretung kann eine Person unter anderem im Auslandschweizerregister streichen,
        • weil diese den Wohnsitz in der Schweiz begründet hat;
        • weil sie verstorben ist;
        • aufgrund von Nachrichtenlosigkeit.
    • Auslandschweizer auf Reisen
      • Beabsichtigt eine Schweizerbürgerin oder ein Schweizerbürger ohne Wohnsitz in der Schweiz, sich jeweils für begrenzte Zeit in einem einzelnen Konsularkreis aufzuhalten, wird empfohlen, sich bei der ersten Ausland-Vertretung auf ihrer Route anzumelden.
    • Auslandschweizer-Umzug

Eintrag im Auslandschweizerregister

  • Qualifikation als Auslandschweizer
    • Als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer nach dem ASG gilt (nur), wer sich bei der Vertretung angemeldet hat und im Auslandschweizerregister eingetragen ist.
      • Für die Ausübung der politischen Rechte wird der Registereintrag der Person vorausgesetzt.
  • Meldung für die Ausübung der politischen Rechte mit gesondertem Verfahren
    • Die Meldung via Ausland-Vertretung zur Ausübung der politischen Rechte ist ein gesondertes Verfahren.
      • Die stimmfähige Person darf diese Meldung gleichzeitig mit ihrer Anmeldung im Auslandschweizerregister einleiten, kann dies aber auch in jedem anderen Moment tun.
  • Vorteile des Eintrags im Auslandschweizerregister
    • Die Anmeldung zum Eintrag im Auslandschweizerregister bringt für den Betreffenden folgende Vorteilte mit sich:
      • 1) Regelmässige Information über eidgenössische Abstimmungen und Wahlen, Neuerungen im Schweizer Recht sowie über das politische Leben in der Heimat
      • 2) Konsularische Dienstleistungen können leichter fristgerecht und effizient erbracht werden.
      • 3) Die Vertretung erreicht den Auslandschweizer schneller, sollte je an seinem Wohnort eine Krise oder Katastrophe eingetreten sein. 

Ausübung der politischen Rechte

  • Anspruch auf politische Rechte unabhängig vom Aufenthaltsort
    • Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und mündig sind, geniessen die politischen Rechte unabhängig davon, ob sie Wohnsitz in einer Schweizer Gemeinde oder im Ausland haben.
  • Normierung der Stimmrechtsausübung
    • Primär massgebender Erlass
      • Grundsätze und Modalitäten der Stimmrechtsausübung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern sind im Auslandschweizergesetz geregelt.
    • Subsidiär geltender Erlass

Voraussetzungen zur Ausübung der politischen Rechte

  • Abstimmungsort
    • Alle Schweizerinnen und Schweizer üben die politischen Rechte an ihrem politischen Wohnsitz, der Stimmgemeinde, aus.
  • Stimmberechtigte ohne Wohnsitz in der Schweiz
    • Für die stimmberechtigten Personen, welche keinen Wohnsitz in der Schweiz haben und bei der Vertretung angemeldet sind,
      • wird die Stimmgemeinde nach den Regeln im Auslandschweizergesetz definitiv bestimmt:
        • Bei auswandernden Stimmberechtigten die letzte Wohngemeinde in der Schweiz.
  • Anmelden, abmelden oder wiederanmelden zur Ausübung der politischen Rechte
    • Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können sich – jederzeit – zur Ausübung der politischen Rechte anmelden, abmelden und wiederanmelden.

Möglichkeiten der Wahl- und Stimmbeteiligung

  • Abstimmungs- und Wahl-Optionen an den Nationalratswahlen
    • Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer haben zwei Möglichkeiten, an Nationalratswahlen und Abstimmungen an Nationalratswahlen und Abstimmungen in eidgenössischen Angelegenheiten teilzunehmen:
      • 1) Seit 1977 persönlich an der Urne teilnehmen, z.B. während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz.
      • 2) Seit dem 1. Juli 1992 brieflich vom Ausland her.

Sozialhilfe

  • Sozialhilfe-Antrag
    • Im Rahmen der Bestimmung des Auslandschweizergesetzes können bedürftige Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Sozialhilfe beantragen, auch wenn sie im Ausland leben.
  • Ausland- oder Rückkehr-Hilfe
    • Wird die Hilfe vom Bund zugesprochen, so
      • gewährt er Sozialhilfeleistung im Ausland oder
      • unterstützt die Rückkehr der bedürftigen Person in die Schweiz.  
  • Bedürftigkeitsvoraussetzungen
    • Als bedürftig gilt eine Schweizerin oder ein Schweizer, wenn sie/er
      • den eigenen Lebensunterhalt nicht mehr hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln oder Beiträgen von privater Seite  generieren können;
      • durch den Aufenthaltsstaat bestreiten können.
    • Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 

Konsularischer Schutz

  • Juristische Personen (ASG 40)
    • Das Auslandschweizergesetz (ASG) regelt in Artikel 40,
      • welche juristischen Personen einen genügend engen Bezug zur Schweiz aufweisen,
        • damit die Schweiz ihnen konsularischen Schutz gewähren kann.
  • Kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz
    • Für juristische Personen besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.

Anzahl Auslandschweizer

Gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) wurden 2022 mehr als 800’000 bei den schweizerischen Vertretungen im Ausland registrierte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gezählt.

Gemessen an den Einwohnerzahlen würden die Auslandschweizer den viertgrössten Kanton der Schweiz bilden.