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Forschungsstandort Schweiz / Innovationsstandort Schweiz – Nationale Forschungseinrichtungen: Bundesrat verabschiedet Postulatsbericht

34 Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung

Der Bund (Staat Schweiz) unterstützt gemäss Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) aktuell

  • 34 «Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung».

Aufgrund von Postulaten der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur des National- und des Ständerates wurde eine Überprüfung vorgenommen:

  • Der Bundesrat (BR)
    • hat am 14.02.2024 den Prüfbericht gutgeheissen;
    • sieht keinen Anpassungsbedarf bei der gesetzlichen Grundlage der Bundesunterstützung.

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«Die beiden gleichlautenden Kommissionspostulate «Keine Streichung von Bundesbeiträgen an nationale Forschungseinrichtungen» 20.3462 WBK-S und 20.3927 WBK-N beauftragten den Bundesrat aufzuzeigen, über welche Kanäle und basierend auf welcher Gesetzesgrundlage er ab 2025 die Bundesbeiträge an nationale Forschungseinrichtungen leisten wird.

Zur Beantwortung dieser Frage überprüfte der Bundesrat die Finanzierung von Forschungsinstitutionen, die über eine Assoziationsvereinbarung mit einer kantonalen Hochschule verfügen. Es handelt sich hierbei um das Schweizerische Tropen- und Public-Health-Institut, swisspeace, das Institute of Oncology Research und das Institute for Research in Biomedicine sowie die Schweizer Paraplegiker Forschung.

Neben einer direkten Bundesunterstützung durch Artikel 15 FIFG erhalten diese Institutionen auch Abgeltungen von kantonalen Universitäten, die wiederum vom Bund Grundbeiträge über das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) erhalten. Deswegen erwog der Bundesrat ein Auslaufen der Finanzierung nach Artikel 15. Massgeblich war die Frage, inwiefern sich die Bundesunterstützung nach HFKG und nach FIFG abgrenzen lassen.

Der vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erarbeitete Bericht kann eine Doppelsubventionierung nach FIFG und HFKG ausschliessen. Zum einen lassen sich Subventionsempfänger nach HFKG und nach FIFG klar abgrenzen. Zum anderen sind die subventionierten Leistungen unterschiedlich definiert. Auch ein finanzieller Vorteil für Universitäten bei der Berechnung der Grundbeiträge nach HFKG aufgrund der Berücksichtigung der Lehr- und Forschungsleistungen der an die Universität assoziierten Forschungsinstitutionen konnte ausgeschlossen werden.

Somit ergibt sich kein Anpassungsbedarf bei der gesetzlichen Grundlage der Bundesunterstützung.

Ende 2024 wird Bundesrat Guy Parmelin, Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), die Förderbeiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung für die Jahre 2025-2028 festlegen; dies im Rahmen des vom Parlament gesprochenen Finanzrahmens und der in der BFI-Botschaft 2025-2028 vorgenommenen Priorisierung der Kategorien nach Artikel 15 FIFG sowie abgestützt auf die Beurteilung des Schweizerischen Wissenschaftsrates.»

Quelle: Medienmitteilung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 14.02.2024

Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung

Während der Vierjahresperiode 2021–2024 unterstützte Institutionen

Forschungsinfrastrukturen

Forschungsinstitutionen

Technologiekompetenzzentren

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LawMedia Redaktionsteam