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Grenzübergreifendes Sozialversicherungsrecht (I/CH)
Italien darf seine aus der Schweiz zurückkehrenden Gastarbeiter nicht schlechter stellen

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Summary

Gemäss EuGH-Urteil C-633/24 (Vorbescheid) vom 22.01.2026 darf die italienische Sozialversicherung bei Invaliditätszulagen keine höheren Anforderungen stellen, als wenn jemand zeitweise in der Schweiz oder in einem andern EU-Staat Sozialversicherungsbeiträge einzahlte.

Causa

Der Streitfall betraf einen Mann, welcher während ca. 4 Jahren in der Schweiz arbeitete und Sozialversicherungsbeiträge bezahlte. Er kehrte in sein Heimatland zurück und war dort während 5 Jahren erwerbstätig.

Nach Eintritt seiner Invalidität erhielt er eine bescheidene Invaliditätsbeihilfe und beantragte eine Zulage, um die Beihilfe auf den gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag anheben zu können.

Die Sozialversichererin «Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)» verweigerte ihm die Zulage mit der Begründung:

  • Er habe die in einem italienischen Gesetz ausdrücklich vorgesehene Voraussetzung von 10 Beitragsjahren nicht erreicht.

Vorabentscheidung

Der EuGH hielt in seinem Entscheid (siehe nachfolgende Box) fest, dass die entsprechende italienische Gesetzesbestimmung gegen die Verordnung 883/2004 des Europäischen Parlaments zur Koordination der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit verstosse.

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni (Berichterstatter), Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von F. F., vertreten durch A. Andreoni und A. Serreti, Avvocati,
  • des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch A. Patteri und S. Preden, Avvocati,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Benešová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und D. Recchia als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil:

  1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1).
  2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen F. F. und dem Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (Nationales Institut für Sozialfürsorge, Italien) über die Zahlung einer Zulage zur Gewährleistung des im nationalen Recht vorgesehenen gesetzlichen Mindestbetrags der Invaliditätsbeihilfe.

Urteilserwägungen (zusammengefasst)

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist in Verbindung mit den Art. 4 und 6 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass

  • er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht,
    • nach der die Zahlung einer Zulage,
      • die den Erhalt des Mindestbetrags einer Invaliditätsbeihilfe gewährleisten soll,
        • bei Versicherten,
          • die in anderen Mitgliedstaaten Beiträge entrichtet haben,
          • eine Beitragsdauer von zehn Jahren in diesem Mitgliedstaat voraussetzt,
          • während bei Versicherten,
            • die ausschließlich in diesem Mitgliedstaat Beiträge entrichtet haben,
    • die Zahlung dieser Zulage von einer dortigen Beitragsdauer von fünf Jahren abhängt,
      • davon drei in den letzten fünf Jahren.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam