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Amts- und Rechtshilfe

Mit der Übernahme des OECD-Standards zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen dehnt die Schweiz den internationalen Informationsaustausch in Steuersachen aus. Durch Erweiterung der Amts- und Rechtshilfe soll die Identifikation von steuerpflichtigen ausländischen Anleger in der Schweiz erleichtert werden. Amtshilfe bezieht sich dabei auf den Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden, Rechtshilfe auf den Austausch zwischen Justizbehörden.

Amtshilfe

Bis anhin verlangte die Schweiz bei Amtshilfegesuchen aus dem Ausland genaue Angaben, also Namen und Adressen, zur Identifikation des Steuerpflichtigen sowie des Informationsinhabers (z.B. der Bank). In Zukunft sollen auch weitere Mittel zur Identifikation zugelassen werden. Das heisst, dass die Schweiz beispielsweise auch dann Amtshilfe gewähren muss, wenn lediglich eine Kontonummer, ohne Name des Inhabers oder Bankangaben, bekannt ist. Amtshilfe wird jedoch nur auf konkreten Verdacht hin gewährleistet. Sogenannte «Fishing Expeditions», also Beweisausforschungen ohne konkreten Verdacht, sind nach wie vor unzulässig. Auch ein automatischer oder spontaner Informationsaustausch unter den Steuerbehörden stehen nicht zur Diskussion.

Rechtshilfe

Wie die Amtshilfe in Steuersachen soll auch die Rechtshilfe bei Fiskaldelikten ausgedehnt werden und somit die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden. In der Vernehmlassung befindet sich eine Vorlage mit dem Ziel, das Rechtshilfegesetz dementsprechend zu ändern und die Zusatzprotokolle des Europarates zu übernehmen.

Die Anpassung der Rechtshilfe soll Lücken und Widersprüche in der Rechtslage beseitigen und vermeiden: Seit der Übernahme des OECD-Standards für Steuerabkommen leistet die Schweiz nicht mehr nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe. Rechtshilfe ist in diesen Fällen jedoch nach Schweizer Recht nicht möglich. Daher soll auch die Rechtshilfe möglichst rasch an die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit in Steuerdelikten angepasst werden.

» Informationen zu den Steuerabkommen der Schweiz

Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

Eine Besonderheit des Schweizer Steuerrechts ist die Unterscheidung in Steuerbetrug und Steuerhinterziehung: Bei ersterm entsteht ein Steuervorteil durch «erstellen oder erstellen lassen gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zwecks Steuerhinterziehung» (Art. 186 DBG, qualifizierte Steuerhinterziehung). Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich hingegen um «nicht oder unvollständige Angabgen gegenüber Behörden betreffend steuerlich relevante Tatsachen» (Art. 175 DBG, Steuerhinterziehung).

Bei Steuerhinterziehung wird der Steuerpflichtige mit einer Busse belegt (im Normalfall in der Höhe der hinterzogenen Steuer), Steuerbetrug wird mit einer Gefängnisstrafe, einer Busse bis 30’000 CHF oder einer Geldstrafe bis max. 1’080’000 CHF geahndet.

Im Ausland wurde diese Unterteilung oft kritisiert. Steuerhinterzieher konnten, im Gegensatz zu Steuerbetrügern, rechtlich nicht verfolgt werden, da die Amts- bzw. Rechtshilfe nur bei Steuerbetrug geleistet werden musst. Dies wird nun im Zuge der Anpassung an den OECD-Standard geändert werden.