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Steuerstandort Schweiz / StHG / VD – Steuererleichterung: Widerruf infolge Sitzverlegung und Steuernachforderung

Art. 23 Abs. 3 und Art. 53 StHG; Art. 91 des waadtländischen Gesetzes vom 04.07.2000 über die direkten kantonalen Steuern

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war die Vereinbarung, die der Steuererleichterung der A. Sàrl zugrunde lag, wie die Vorinstanz anerkannte, klar und unmissverständlich:

  • Der Vertrag machte die Steuererleichterung der Gesellschaft davon abhängig, dass die Gesellschaft ihren Sitz und ihre Tätigkeit mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Steuererleichterung im Kanton aufrechterhalte.

Die A. Sàrl verliess den Kanton Waadt vor Ablauf von 10 Jahren.

Detailsachverhalt (maschinelle Übersetzung aus dem Französischen (Urteil in französischer Sprache))

Die A. Sàrl mit Sitz in Morges wurde vom 29. Januar 2004 bis zum 1. April 2020, dem Datum der Löschung, im Handelsregister des Kantons Waadt eingetragen. Sie bezweckte die Herstellung und den Vertrieb von Produkten, insbesondere von Agrarchemikalien, Saatgut und landwirtschaftlichen Tierprodukten. Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 gewährte ihr der Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons Waadt eine zeitlich befristete Steuererleichterung wie folgt:

Befreiung vom steuerbaren Reingewinn und vom steuerbaren Kapital,

  • von hundert Prozent für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Gründung der Gesellschaft,
  • um fünfzig Prozent für die folgenden fünf Jahre.

Diese Befreiung ist abhängig

  • von der Aufrechterhaltung des Sitzes und der Tätigkeit des Unternehmens im Kanton während zehn Jahren nach Beendigung der Steuererleichterung,
  • grundsätzlich von der Schaffung der geplanten Arbeitsplätze;- von der Durchführung der geplanten Investitionen,
  • und von der Pflicht, die kantonale Steuerverwaltung (Abteilung Veranlagung) und den Dienst für Wirtschaft, Wohnen und Tourismus im Hinblick auf eine mögliche Überprüfung der gewährten Steuererleichterung über wesentliche Projektänderungen zu informieren.

Eine allfällige Ausweitung der Entlastung von 50 Prozent auf 100 Prozent für die zweite Fünfjahresperiode kann geprüft werden, wenn sich herausstellt, dass nach fünf Jahren 35 Stellen geschaffen wurden und sich die «Principal-Gesellschaft» [sic] verpflichtet, diese Zahl bis zum Ende der Zehnjahresperiode auf 40 Personen zu erhöhen.

In der Verfügung wurde sodann festgehalten, dass die Gesellschaft während der Steuererleichterungsperiode verpflichtet ist, regelmässig Steuererklärungen sowie Bilanzen, Gewinn – und Verlustrechnungen einzureichen.

Erwägungen

Verwaltungsrechtlicher Vertrag

Die Steuererleichterungen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 StHG und Art. 91 StHG/VD bildeten Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Vertrages zwischen dem begünstigten Steuerpflichtigen und dem betroffenen Kanton:

  • Der verwaltungsrechtliche Vertrag regelte die Voraussetzungen für deren Einräumung und die Widerrufsmodalitäten.

Fehlende zeitliche Begrenzung

Im Gegensatz zum Sachverhalt des Urteils 2C_382/2016, wo unbestimmte Befreiungsvoraussetzungen bestanden, drängte sich hier keine analoge Anwendung der Nachbesteuerungsregeln von Artikel 53 StHG auf.

Folgen der Nichteinhaltung der damit verbundenen Bedingungen

Soweit das Abkommen, das einer Steuererleichterung zugrunde liegt, die Ansässigkeit und die Weiterbeschäftigung im Kanton nach der Steuererleichterungsperiode an eine klare Sitzdauer knüpft, ist diese grundsätzlich alleine massgebend, unter Vorbehalt allfälliger kantonaler Bestimmungen, die sich ebenfalls mit diesen Fragen befassen, aber im vorliegenden Fall nicht bestehen:

  • Sie regeln abschliessend, ob es noch möglich ist, die Steuererleichterung, an die sie geknüpft sind, rückwirkend zu widerrufen und damit sämtliche aufgrund dieses Privilegs ausstehenden Steuern zurückzufordern.

Keine Veranlassung, die zehnjährige Verjährungsfrist für Nachsteuern analog anzuwenden

Für die Anwendung der Regeln über die Nachbesteuerung, auf die weder das kantonale Recht noch die betreffende Steuervereinbarung verweisen, bleibt in diesem Fall kein Raum:

  • Vermeidung eines «Shopping von Steuervorteilen»;
  • Förderung der nachhaltigen Ansiedlung neuer Unternehmen im Kantonsgebiet;
  • Unerheblichkeit der Frage, ob ein Kanton gegebenenfalls die Bezahlung ausstehender Steuern über die in Artikel 53 StHG in zeitlicher Hinsicht festgelegte Grenze hinaus verlangen kann.

Keine Nachbesteuerungstatbestand

Jedenfalls führte der Kanton Waadt kein Nachsteuerverfahren im Sinne dieser Bestimmung durch:

  • Ein solches Nachsteuerverfahren würde die Entdeckung einer sog. «neuen Tatsache» voraussetzen, was beim Widerruf einer Steuerbefreiung mehrere Jahre nach deren Beendigung nicht der Fall wäre.

Befugnis des Staatsrats des Kantons Waadt, die gesamten vom beklagten Unternehmen nicht bezahlten Steuern einzufordern, da die  A. Sàrl ihre klare vertragliche Verpflichtung verletzt hat

Der Kanton beschränkte sich darauf, jene Steuern zu erheben, welche die betroffene A. Sàrl wie jeder Steuerpflichtige ursprünglich hätte bezahlen müssen, wenn

  • es nicht von einem Steuerprivileg profitiert hätte,
    • was das zwar vom Gesetzgeber vorgesehen ist (Art. 23 Abs. 3 StHG und 91 StHG/VD),
  • aber abwich
    • vom allgemeinen Rechtssystem und
    • von der Rechtsgleichheit (Art. 127 Abs. 2 BV) sowie
  • sich letztlich aber als ungerechtfertigt erwies.

BGer 2C_141/2020 / BGer 2C_245/2021 vom 03.12.2021   =   BGE 147 II 454 ff.

Weiterführende Informationen

Quelle

LawMedia Redaktionsteam