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Markenrecht / Swissness
«Lex On»: Kehrtwende bei Swissness-Regeln

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Einleitung

Laut der NZZ am Sonntag vom 14.06.2026 mussten Vertreter des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vor Parlamentariern erklären, wie es zu einer Kehrtwende bei der Swissness-Gesetzgebung kam. 

Der Konzern On hatte Bundesverantwortliche im vergangenen Herbst mit einer Staatshaftungsklage eingeschüchtert und diktiert, mit welchen Beamten über die Gesetzesauslegung verhandelt wird.

Fakten zur Praxisänderung

Konkret geht es um den umstrittenen Artikel 47 Absatz 3ter des Markenschutzgesetzes, der Bezeichnungen wie «Swiss Engineering» oder «Swiss Design» ermöglicht. 

Das IGE erlaubt dafür neu zusätzlich die Verwendung des Schweizerkreuzes auf im Ausland hergestellten Produkten. Bis vor kurzem war dies gemäss der Praxis des IGE für solche Fälle verboten.

Reaktionen aus der Politik

Parlamentarier fühlen sich durch diesen Entscheid übergangen. Der Luzerner Sozialdemokrat David Roth reichte deshalb eine parlamentarische Initiative ein, um die «Lex On» umzustossen. Der Vorstoss wird von einer parteiübergreifenden Allianz aus SP, Grünen, Mitte und SVP unterstützt.

Die Initiative fordert eine Anpassung des Markenschutzgesetzes, um das Schweizerkreuz für Produkte, die in der Schweiz lediglich entwickelt oder entworfen wurden, für unzulässig zu erklären. 

Die Initianten betonen, dass die Voraussetzungen für das Schweizerkreuz von grundlegender Bedeutung für den Schutz der Marke Schweiz sind. Die Praxisänderung sei in Wahrheit eine weitreichende Änderung gegen den Willen des Gesetzgebers.

Fazit: Konsequenzen für den Wettbewerb

Aus Sicht von Kritikern wären bei einer solchen Praxisänderung breitere Konsultationen angezeigt gewesen. 

Bestimmte Konkurrenten von On lehnen die neue Regelung vehement ab. Dies wird als verständlich bezeichnet, da diese Mitbewerber einen hohen Preis für die Produktion im Inland zahlen, um das Schweizerkreuz legal nutzen zu dürfen.

Bundesgesetz
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

2. Titel: Herkunftsangaben und geografische Angaben
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 47 Grundsatz

1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.


2 Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.

3 Unzulässig ist der Gebrauch:

  • a. unzutreffender Herkunftsangaben;
  • b. von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
  • b. 52 eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.

3bis Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53

3ter Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54

4 Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.

52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631BBl 2009 8533).

53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631BBl 2009 8533).

54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631BBl 2009 8533).

Weiterführende Informationen

Berichterstattung in der NZZ am Sonntag

Swissness

Markenrecht

Produktionsstandort

Quelle

LawMedia Redaktionsteam